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Geldauflagen in Strafverfahren im Jahr 2017:

Mehr als 5 Mio. € zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen


Im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren wurden Tatverdächtigen bzw. (rechtskräftig verurteilten) Straftätern im vergangenen Jahr Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen in Höhe von insgesamt 5.005.289,33 € auferlegt. Die begünstigten Einrichtungen sind zum Beispiel in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Verkehrserziehung oder Natur- und Umweltschutz aktiv.

Die detaillierte Übersicht über die im Jahr 2017 erfolgten Zuweisungen ist ab sofort auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums (--> Themen --> Strafrecht und Soziale Dienste --> Geldauflagen aus Ermittlungs- und Strafverfahren) abrufbar. Anhand der jährlich veröffentlichen Auflistungen können die in den Jahren 2015 bis 2017 angeordneten Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnende Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.

Hintergrund:

Gerichte und Staatsanwaltschaften können bei nicht schwerwiegenden Straftaten das Ermittlungs- oder Strafverfahren einstellen, wenn durch Auflagen oder Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Als Auflage kommt dabei die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung in Betracht. Welche gemeinnützige Einrichtung das Geld erhalten soll, entscheiden die zuständigen Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die Auferlegung der Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt.

Bei Bewährungsstrafen kann die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung als Bewährungsauflage angeordnet werden. Erfolgt keine (fristgerechte) Zahlung, kann die Bewährungszeit verlängert oder die Bewährung widerrufen werden.

An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.


Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.07.2018

Ansprechpartner/in:
Martin Speyer

Nds. Justizministerium
Stv. Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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