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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Problem mit windigen Anwälten“ - „CDU-Fraktionschef beklagt Verzögerung vor Gericht bei Abschiebungen“ (NWZ - Onlineausgabe vom 12. Januar 2018)

7. Sitzung des Niedersächsischen Landtages, Mündliche Anfrage Nr. 7


Die Justizministerin Barbara Havliza beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 7 der Abgeordneten Björn Försterling, Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Christian Grascha, Jan-Christoph Oetjen und Hermann Grupe (FDP):

Vorbemerkung der Abgeordneten

In einem Interview mit der Nordwest-Zeitung vom 12. Januar 2018 hat der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Dirk Toepffer, ein härteres und konsequentes Handeln bei abgelehnten Asylbewerbern gefordert. Darüber hinaus spricht sich der Fraktionsvorsitzende für einen restriktiven Familiennachzug aus.

„Es gibt den gut gemeinten Willen, zu helfen, aber unter Verkehrung von Realitäten: dass wir Menschen helfen, die diese Hilfe eigentlich nicht benötigen“, kritisiert Toepffer weiter die Unterstützer von Flüchtlingen in dem Interview. Schließlich verzögerten „windige Rechtsanwälte“ mit Klagewellen abgelehnter Asylbewerber die Gerichtsverfahren, so der CDU-Politiker.

Vorbemerkung der Landesregierung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängige Organe der Rechtspflege und als solche frei von staatlichen Weisungen. Sie sind die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO).

Der Beruf der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts ist gemäß § 2 Abs. 1 BRAO ein freier Beruf. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 Satz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) haben die freien Berufe im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Für die anwaltlichen Berufsträgerinnen und Berufsträger statuiert § 43a Abs. 6 BRAO eine allgemeine Fortbildungspflicht. Deren Ziel ist der Erhalt und Ausbau der erworbenen besonderen Qualifikationen zur Sicherung der Qualität der anwaltlichen Arbeit. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet verfügen, kann der Vorstand der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zudem die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verleihen (§ 43c Abs. 1, Abs. 2 BRAO). Für welche Spezialmaterien eine Fachanwaltsbezeichnung erworben werden kann, ist in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO sowie der von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Fachanwaltsordnung (FAO; aktueller Stand: 1. Januar 2018) geregelt. Am 9. November 2015 beschloss die Satzungsversammlung die Einführung eines neuen Fachanwaltstitels für Migrationsrecht. In einer Pressemitteilung vom selben Tag begründete die Bundesrechtsanwaltskamme diese Entscheidung mit dem sich aus den Flüchtlingszahlen des Jahres 2015 abzeichnenden aktuellen und langfristigen Bedürfnis nach qualifiziertem Rechtsrat sowie der Befürchtung, dass ohne eine sofortige Qualifizierungsoffensive eine große Menge Rechtsuchender dauerhaft ohne kompetenten Rechtsrat auskommen müsse. Demzufolge war und ist die Anwaltschaft selbst um eine fachliche Qualifizierung und Spezialisierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte u.a. im Asylrecht und Asylverfahrensrecht bemüht.

1. Teilt die Landesregierung diese Auffassung des Fraktionsvorsitzenden Dirk Toepffer?

Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird Bezug genommen.

2. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass „windige Rechtsanwälte“ mit einer Klagewelle abgelehnter Asylbewerber die Gerichte überrollen?

Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.

3. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass viele Abschiebungen aufgrund von Tätigkeiten von Flüchtlingsunterstützern nicht vollzogen werden konnten?

Der Landesregierung ist bekannt, dass in vereinzelten Fällen Störungen des Abschiebungsvollzugs durch Dritte zum Abbruch der laufenden Maßnahme geführt haben. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wurde im Einzelfall über Durchsetzung oder Abbruch einer durch Dritte beeinflussten laufenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme entschieden. Ob in diesen Fällen auf die Dritten der nicht näher definierte Begriff „Flüchtlingsunterstützer“ passt, kann nicht beurteilt werden, da insoweit eine differenzierte statistische Erfassung nicht erfolgt.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die von den Ausländerbehörden an das Landeskriminalamt Niedersachsen gerichteten Abschiebungsersuchen und die Anzahl der durch Dritte zum Scheitern gebrachten Abschiebungen.

Jahr Abschiebungsersuchen

Störungen des Abschiebungsvollzugs durch Dritte

Verhältnis (in %)

2015

3.705

25

0,68

2016

4.349

1

0,02

2017

4.951

5

0,10

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2018

Ansprechpartner/in:
Frau Marika Tödt

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5043
Fax: 0511 / 120-5181

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