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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Nach welchen Kriterien werden die freien Konfliktschlichtungsstellen ausgewählt, die Täter-Opfer-Ausgleiche durchführen?“

13. Sitzung des Niedersächsischen Landtages, Mündliche Anfrage Nr. 36


Die Justizministerin Barbara Havliza beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 36 der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Hillgriet Eilers (FDP):

Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz handelt es sich beim Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) um eine Form der außergerichtlichen Konfliktbewältigung, „bei der ein Ausgleich zwischen Täter und Opfer einer Straftat bemüht wird“. Ziele sollen dabei eine materielle Schadenswiedergutmachung sowie ein ideeller Ausgleich von begangenem und erlittenem Unrecht sein.

Durch das Kennenlernen des Täters, seiner Motive und seiner jetzigen Einstellung zu der begangenen Tat kann dem Opfer geholfen werden, aus der Tat resultierende Ängste zu verarbeiten, und durch die Gegenüberstellung mit dem Opfer soll dem Täter sein Unrecht bewusst gemacht werden (http://www.bmjv.de/DE/Themen/OpferschutzUndGewaltpraevention/TaeterOpferAusgleich/TaeterOpferAusgleich_node.html).

„In Niedersachsen wird die Mediation in Strafsachen durch Einrichtung und Unterhaltung justizieller Konfliktschlichtungsstellen staatlich unterstützt. Darüber hinaus werden (…) freie(n) Konfliktschlichtungsstellen staatlich gefördert, soweit diese ebenfalls einen Täter-Opfer-Ausgleich durchführen“ (https://www.mj.niedersachsen.de/themen/strafrecht_soziale_dienste_und_opferhilfe/taeteropferausgleich/taeter-opfer-ausgleich-10693.html).

Vorbemerkung der Landesregierung

Der Täter-Opfer-Ausgleich stellt ein wichtiges Instrument zur Konfliktschlichtung zwischen Tätern und Opfern von Straftaten dar. Er bietet an einer Straftat beteiligten und von ihr betroffenen Personen die Möglichkeit, im Rahmen einer persönlichen und unter Umständen wiederholten Begegnung die Straftat aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten und die hiermit verbundenen Emotionen aufzuarbeiten. Die beschuldigte Person soll darüber hinaus für die beim Opfer hervorgerufenen Folgen ihrer Straftat sensibilisiert und von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in § 155a der Strafprozessordnung (StPO), demzufolge die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen und in geeigneten Verfahren darauf hinwirken sollen, einen Ausgleich zwischen der beschuldigten und der verletzten Person zu erzielen. Darüber hinaus bestimmt § 46a des Strafgesetzbuches (StGB), dass das Gericht die Strafe mildern oder in bestimmten Fällen von Strafe absehen kann, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Schließlich ist das Bemühen der Täterin oder des Täters um einen Ausgleich gemäß § 46 Absatz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wird der Täter-Opfer-Ausgleich in Niedersachsen flächendeckend angeboten. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist dabei ein fachlicher Schwerpunktbereich des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen (AJSD). Darüber hinaus unterstützt das Land Niedersachsen freie Träger finanziell, die Täter-Opfer-Ausgleich anbieten.

1. Welche Kriterien müssen die freien Konfliktschlichtungsstellen in Niedersachsen erfüllen, um einen Täter-Opfer-Ausgleich durchführen zu dürfen und staatlich gefördert zu werden?

Die rechtliche Zulässigkeit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleiches richtet sich grundsätzlich nach den §§ 155a, 155b StPO.

Die Kriterien für die Förderung freier Konfliktschlichtungsstellen mit Landesmitteln ergeben sich aus den Fördergrundsätzen für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Erwachsenenstrafrecht. Eine Förderung nach diesen Grundsätzen setzt unter anderem voraus, dass die Richtlinien für den Täter-Opfer-Ausgleich im allgemeinen Strafrecht (Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 19. 4. 2016) eingehalten werden. Die Fördergrundsätze sind im Internet unter der Adresse https://www.mj.niedersachsen.de/themen/strafrecht_soziale_dienste_und_opferhilfe/taeteropferausgleich/taeter-opfer-ausgleich-10693.html unter der Rubrik „Fördergrundsätze für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Erwachsenen Strafrecht“ frei abrufbar.

Darüber hinaus sind im Landeshaushalt bei Titel 686 11 im Kapitel 11 02 (Zuwendungen für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Strafverfahren gegen erwachsene Täter) in den Jahren 2017 und 2018 zusätzlich je 150.000 EUR für den Ausbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Bereich der Strafverfolgung durch AJSD und freie Träger veranschlagt worden. Die Förderung freier Träger richtet sich insoweit nach den „Vorläufigen Fördergrundsätzen für die Gewährung von Zuwendungen zur Weiterentwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs“.

2. Wie viele Täter-Opfer-Ausgleiche, die durch freie Konfliktschlichtungsstellen durchgeführt wurden, gab es in den Jahren 2016 und 2017, und werden diese Fälle evaluiert?

Im Jahr 2016 haben die freien Konfliktschlichtungsstellen insgesamt 979 Verfahren durchgeführt. Für das Jahr 2017 liegen bisher keine abschließenden Zahlen vor. Im ersten Halbjahr 2017 sind 557 Verfahren durchgeführt worden. Eine freie Konfliktschlichtungsstelle hat für das Gesamtjahr 2017 weitere elf Fälle gemeldet.

Die freien Träger berichten in Jahresberichten über ihre Tätigkeit. Darüber hinaus führt der AJSD eine Jahresstatistik. Hieraus wird eine Gesamtstatistik gebildet. Eine regelmäßige und systematische Evaluation der Einzelfälle erfolgt nicht.

3. Gibt es Kritik an der Arbeitsweise und Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleich durch freie Konfliktschlichtungsstellen, die der Landesregierung bekannt ist?

Im Niedersächsischen Justizministerium sind allgemeine fachliche Bedenken eines Anbieters gegenüber einem anderen bekannt, dem dieser früher angehört hat. Objektive Anhaltspunkte für Qualitätsmängel bei einer der freien Konfliktschlichtungsstellen liegen hingegen nicht vor.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.04.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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